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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation) 1
Art. 26bneu
in Kraft ab 20.06.2019 · idF BGBl. III Nr. 89/2019 Art. 26b↗RIS↗
Artikel 26.2
Beschränkung von Vergünstigungen
Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person vom anderen Vertragsstaat nicht die Vergünstigung einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person der Erhalt von Abkommensvergünstigungen war.