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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 27↗RIS↗
Abschnitt 27
Die Vereinten Nationen und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.