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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 27neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27.
Das Abkommen kann von jedem Mitglied des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbunds gekündigt werden, der hiervon alle Mitglieder des Völkerbunds und die im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär des Völkerbunds erhalten hat; sie gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.