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Fassungsvergleich zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten 1
Art. 27neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27.
Vom Generalsekretär des Völkerbundes wird ein spezieller Ausweis geführt werden, der angibt, welche Teile die vorliegende Konvention unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihr beigetreten sind oder sie gekündigt haben. Dieser Nachweis wird den Mitgliedern des Bundes immer zur Verfügung stehen und so oft als möglich gemäß den Weisungen des Rates veröffentlicht werden.