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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27.
Die Amtsräume der vorgeschobenen Dienststellen dürfen durch Amtsschilder mit dem Hoheitszeichen des Entsendestaates kenntlich gemacht werden.