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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 160/2004 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der nach seinen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.