Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Konsultationen
Jede Partei kann der anderen Partei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.