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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27 – Verwaltungsbehörden
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.