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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits 1
Art. 27neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 105/2020 Art. 27↗RIS↗
ARTIKEL 27
Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen auf diplomatischem Wege jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Diese Kündigung ist gleichzeitig der ICAO mitzuteilen. Das Abkommen endet um Mitternacht GMT am Ende der IATA-Flugplanperiode, die ein Jahr nach dem Datum der schriftlichen Kündigung in Kraft ist, es sei denn,
a) die Kündigung wird vor dem Ende dieses Zeitraums in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien zurückgenommen, oder
b) die andere Vertragspartei als die, die die Kündigung notifiziert hat, verlangt mehr Zeit, jedoch höchstens 18 Monate, um eine zufriedenstellende Aushandlung der Nachfolgeregelung für die Luftverkehrsdienste zwischen den jeweiligen Gebieten sicher zu stellen.