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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27 – Ersatzfreiheitsstrafe
Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 23 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere die Freiheit beschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.