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Fassungsvergleich zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag 1
Art. 27neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 27↗RIS↗
ARTIKEL 27
VERBINDLICHER WORTLAUT UND REGISTRIERUNG BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
1.
Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
2.
Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren.