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Fassungsvergleich zu Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 1/2025 Art. 27↗RIS↗
Art. 27
Unterstützungspflicht des Bundes
Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.