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Fassungsvergleich zu Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten 1
Art. 28neu
in Kraft ab 10.12.1924 · idF BGBl. Nr. 85/1925 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28.
Die vorliegende Konvention kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt durch den Generalsekretär wirksam und gilt nur bezüglich des kündigenden Mitgliedes des Völkerbundes oder Staates.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jedem Mitglied des Völkerbundes, das die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, und den anderen unterzeichneten oder beigetretenen Staaten jede von ihm erhaltene Kündigung zur Kenntnis bringen.