Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 28aufgehoben
Artikel 28
a) in Österreich: für das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, und für alle folgenden Veranlagungsjahre; hinsichtlich des Artikels 8 für das Veranlagungsjahr 1960 und für folgende Veranlagungsjahre;
b) in Griechenland: auf die Einkünfte, die nach dem 1. Tag des Kalenderjahres, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, und in folgenden Jahren erzielt wurden, hinsichtlich des Artikels 8 auf die im Kalenderjahr 1960 und in folgenden Jahren erzielten Einkünfte.