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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.