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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 28↗RIS↗
Artikel XXVIII.
Jeder Uferstaat hat seinerseits geeignete Beamte zu bezeichnen, die innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes den Oberbeamten der internationalen Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beistand zu leisten, diesen ihre guten Dienste zur Verfügung zu stellen und ihnen die Ausführung ihrer Aufgaben zu erleichtern haben.