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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen, welche in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien erfolgen, ergehen in Form separater Protokolle, die integralen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bilden und treten nach dem Verfahren des vorliegenden Abkommens in Kraft.