Rechtstracker.at
Norm
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Fassungen
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
BGBl
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Judikatur
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
×
alle §§
Art. 28
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 28
neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF
BGBl. III Nr. 22/2018
Art. 28↗
RIS↗
Artikel 28 – Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Dieses Protokolls lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt.