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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 29neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Unverletzlichkeit der Person
Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.