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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 602/1993 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.