Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 29aufgehoben
II. Wissenschaft
Artikel 29
(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 28 Personentagen aus.
(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.