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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991) (aufgehoben) 1
Art. 29aufgehoben
in Kraft 01.08.1988 – 31.07.1991 · idF BGBl. Nr. 311/1988 Art. 29↗RIS↗
II. Wissenschaft
Artikel 29
(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 28 Personentagen aus.
(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.