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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29 – Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um diegütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern.