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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 29neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
Unternehmenszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch wechselseitige Besuche und Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im ASEM-Kontext.
(2) Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) Förderung des Technologietransfers,
b) Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzmitteln,
c) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und
d) Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformitätsbewertung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren einschlägigen Handels- und Investitionsförderungsagenturen zu erleichtern und auszubauen.
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Handelsagentur