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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 29neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 29↗RIS↗
Artikel 29
Kosten
Die ersuchte Partei trägt die Kosten, die auf ihrem Gebiet von der Festnahme der auszuliefernden Person bis zum Zeitpunkt ihrer Übergabe entstehen. Die Kosten, die durch die Beförderung der auszuliefernden Person nach der Übergabe entstehen, sind durch die ersuchende Partei zu tragen.