Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 (ÜR)geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 7, 8 und 23, BGBl. Nr. 687/1988)
(1) (Anm.: Inkrafttrettensbestimmungen Inkrafttretensbestimmung)
(2) Die gemäß Art. I Z 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' erliegenden Beträge bestehenden Guthaben sind den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I und Umsatzsteuer für April 1991 im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis März Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge hinzuzurechnen zu überweisen.
(3) Die für die Monate Jänner bis März Dezember 1991 gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß § 29 Abs. 5 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 70/1991 232/1991, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, wie in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis März Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß § 11 als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.