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Fassungsvergleich zu VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 183/1913 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsmäßig bestellt sein. Sein Name muß in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.