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Fassungsvergleich zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.
Befindet sich die Prise außerhalb des Hoheitsbereiches der neutralen Macht, so hat auf Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.