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Fassungsvergleich zu III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

III. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 179/1913 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Der Artikel 1 dieses Übereinkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.
Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen zwischen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.