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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 3neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Falls in dem Urteil des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erklärt wird, daß eine nicht mehr abänderbare Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer anderen Behörde eines der Vertragschließenden Teile zur Gänze oder zum Teil in Widerspruch mit dem internationalen Recht stehe, jedoch nach der Verfassung dieses Vertragschließenden Teiles die Wirkungen der Entscheidung oder Verfügung nicht mehr zur Gänze durch administrative Verfügungen behoben werden können, ist dem verletzten Vertragsteil eine angemessene Entschädigung anderer Art zu gewähren.