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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.