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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Spezialmissionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Spezialmissionen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Aufgaben einer Spezialmission
Die Aufgaben einer Spezialmission sind vom Entsende- und Empfangsstaat im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.