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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:
1. Grundgehälter und sonstige Bezüge unter Berücksichtigung von Art. 4, Z 1, Sozialleistungen und Versicherungen;
2. Reisekosten von Österreich nach Mosambik und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Maputo und zurück;
4. Kosten für Urlaubsfahrten in Mosambik oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.