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Fassungsvergleich zu Schutz der Unterseekabel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Unterseekabel 1
Art. 3neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, bei Ertheilung der Bewilligung zur Landung eines Untersee-Kabels, soweit als möglich, die aus Sicherheitsrücksichten gebotenen Bedingungen, sowohl bezüglich der Trace, als auch der Dimensionen des Kabels vorzuschreiben.