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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1981 · idF BGBl. Nr. 280/1981 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers der Schriftstücke nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung stattfinden soll.