Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Treten Angehörige eines der beiden Staaten im anderen Staat vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Staat haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, nicht auferlegt werden.