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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten haben.