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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 3↗RIS↗
II. Rechtshilfe in Steuersachen.
Artikel III.
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.