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Fassungsvergleich zu Grenzverkehr (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzverkehr (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Markt- und Hausierverkehr.
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß von Lebensmitteln und Getränken.