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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Indien über Finanzhilfe (Indien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 06.03.1975 · idF BGBl. Nr. 457/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank (Anm.: richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.