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Fassungsvergleich zu Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.11.1978 · idF BGBl. Nr. 588/1978 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
a) die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses gewonnenen Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel, und
b) Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche und fachliche Arbeiten in den Bereichen des Zollwesens
untereinander austauschen.