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Norm
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Fassungen
Art. 3 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
BGBl
Art. 3 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Judikatur
Art. 3 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
Art. 3 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
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Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
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Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF
BGBl. Nr. 277/1965
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Die Mitteilung wird vom Empfänger entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften seines Staates verwendet.