Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.