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Fassungsvergleich zu Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1986 · idF BGBl. Nr. 507/1986 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.