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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Andere nukleare Unfälle
Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmaß zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.