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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 198/1997 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Behandlung von Investitionen und Erträgen
(1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten.
(2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die Investoren dritter Staaten.