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Fassungsvergleich zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 3↗RIS↗
Artikel III. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.