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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, sind die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, anzuhören, um ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.