Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
Artikel III
Die Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden außerdem während der Dauer dieses Abkommens Bewilligungen zur Einfuhr und Auswertung von Filmen beliebiger Länge in Originalfassung oder nachsynchronisierter Fassung mit dokumentarischem, kulturellem, erzieherischem oder wissenschaftlichem Charakter – insbesondere auch von Kinder- und Jugendfilmen – sowie von Kinofilmen, die für das Fernsehen bestimmt sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise gewähren.
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