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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
1. Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.
2. In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.
3. Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.