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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.1984 · idF BGBl. Nr. 318/1984 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen übermitteln.