Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilungen über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen übermitteln.