Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende Stipendien für solche Studierende und absolvierte Akademiker des anderen Landes zur Verfügung, welche die notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen Arbeiten an den akademischen Institutionen und Forschungsstätten des anderen Landes besitzen.